Nach weiteren sachverhaltlichen Abklärungen teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Einstellung der Taggeldsowie grundsätzlich auch der Heilbehandlungsleistungen per 31. März 2021 mit. Ferner verneinte sie mit Verfügung vom 15. März 2021 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und sprach diesem basierend auf einer Integritätseinbusse von 40 % eine entsprechende Integritätsentschädigung zu. Daran hielt die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 25. August 2021 fest. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde vom 27. September 2021 wies das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2021.436 vom 18. Mai 2022 ab.