1. 1.1. Der 1973 geborene Beschwerdeführer war bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten versichert, als er am 7. August 2018 einen Unfall erlitt. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Unfalls und richtete die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) aus. Nach weiteren sachverhaltlichen Abklärungen teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Einstellung der Taggeldsowie grundsätzlich auch der Heilbehandlungsleistungen per 31. März 2021 mit.