Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2024.434 / sb / bs Art. 15 Urteil vom 24. Februar 2025 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Berner Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Patrick Wagner, Rechtsanwalt, Lange Gasse 90, 4052 Basel Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der 1973 geborene Beschwerdeführer war bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten versichert, als er am 7. August 2018 einen Unfall erlitt. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Unfalls und richtete die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) aus. Nach weiteren sachverhaltlichen Abklärungen teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Einstellung der Taggeld- sowie grundsätzlich auch der Heilbehandlungsleistungen per 31. März 2021 mit. Ferner verneinte sie mit Verfügung vom 15. März 2021 einen An- spruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und sprach diesem basierend auf einer Integritätseinbusse von 40 % eine entsprechende In- tegritätsentschädigung zu. Daran hielt die Beschwerdegegnerin mit Ein- spracheentscheid vom 25. August 2021 fest. Die dagegen vom Beschwer- deführer erhobene Beschwerde vom 27. September 2021 wies das Versi- cherungsgericht mit Urteil VBE.2021.436 vom 18. Mai 2022 ab. Das Bun- desgericht hiess die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Be- schwerde mit Urteil 8C_427/2022 vom 28. Februar 2023 teilweise gut und wies die Sache zur weiteren sachverhaltlichen Abklärung in Form einer ver- waltungsexternen Begutachtung sowie anschliessenden neuerlichen Ent- scheidung an die Beschwerdegegnerin zurück. 1.2. Mit Schreiben vom 15. Mai 2023 informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer, dass sie die Einholung eines polydisziplinären Gutach- tens bei der asim, Basel, beabsichtige, gab ihm die vorgesehenen Experten sowie den vorgesehenen Fragenkatalog bekannt und räumte ihm die Ge- legenheit ein, innert 10 Tagen allfällige Einwendungen zu erheben. Den Antrag des Beschwerdeführers vom 29. Juni 2023, mit der Begutachtung zuzuwarten beziehungsweise das entsprechende Verfahren zu sistieren, wies die Beschwerdegegnerin mit Zwischenverfügung vom 4. August 2023 ab und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid die aufschiebende Wirkung. Dagegen erhob der Beschwerdeführer beim Ver- sicherungsgericht Beschwerde und beantragte unter anderem, die auf- schiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen. Diesen An- trag wies das Versicherungsgericht mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 5. September 2023 ab. Das Bundesgericht trat mit Urteil 8C_645/2023 vom 2. November 2023 nicht auf die dagegen erhobene Beschwerde ein. Mit Urteil VBE.2023.353 vom 28. November 2023 trat das Versicherungs- gericht schliesslich nicht auf die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 4. August 2023 ein. -3- 1.3. Mit Schreiben vom 9. und 12. April 2024 beantragte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf ein im Rahmen eines strafrechtlichen Verfahrens erstat- tetes psychiatrisches Gutachten von Dr. med. B._____, Facharzt für Psy- chiatrie und Psychotherapie sowie Praktischer Arzt, es sei auf die Einho- lung eines (weiteren) psychiatrischen Gutachtens zu verzichten. In der Folge hielt die Beschwerdegegnerin mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2024 an der vorgesehenen polydisziplinären Begutachtung inklusive psy- chiatrischer Untersuchung fest. Auf die gegen diese Zwischenverfügung am 3. Juni 2024 erhobene Beschwerde trat das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2024.310 vom 2. September 2024 nicht ein. Mit Urteil 8C_582/2024 vom 16. Oktober 2024 trat das Bundesgericht auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde nicht ein. 1.4. Der Beschwerdeführer hatte zudem mit Schreiben vom 12. April, 8. Mai und 3. Juni 2024 bei der Beschwerdegegnerin die Ausbezahlung von Tag- geldern für die Zeit vom 31. März 2021 bis zum 27. Mai 2023 beantragt. Ferner verlangte er mit Schreiben 20. August 2024 den Erlass eines be- schwerdefähigen Entscheids. Die Beschwerdegegnerin informierte den Be- schwerdeführer am 21. August 2024, es könne nicht über dessen Taggeld- anspruch entschieden werden, bevor nicht das polydisziplinäre Gutachten vorliege, weshalb sie auch keine Verfügung erlassen werde. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 2. September 2024 erhob der Beschwerdeführer Be- schwerde wegen Rechtsverweigerung und stellte folgende Rechtsbegeh- ren: "1. Es sei eine Rechtsverweigerung der Beschwerdegegnerin im Zusammen- hang mit den Begehren des Beschwerdeführers vom 12. April, 8. Mai und 20. August 2024 um Wiederaufnahme der Taggeldzahlungen (Unfall vom 7. August 2018, rückwirkend per 1. April 2021) durch die Beschwerdegeg- nerin festzustellen. 2. Die Beschwerdegegnerin sei im Zusammenhang mit den Begehren des Beschwerdeführers vom 12. April, 8. Mai und 20. August 2024 um Wieder- aufnahme der Taggeldzahlungen (Unfall vom 7. August 2018, rückwirkend per 1. April 2021) zum sofortigen Erlass einer Verfügung, ev. eines Ein- spracheentscheides, anzuhalten. 3. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgelt- liche Rechtspflege zu gewähren und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. -4- 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg- nerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 20. September 2024 beantragte die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hielt mit Eingaben vom 28. Januar und 19. Februar 2025 im Wesentlichen an seiner Beschwerde und deren Begründung fest. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin über den Taggeldanspruch des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. April 2021 bis zum 27. Mai 2023 keinen Entscheid erlassen hat, eine Rechtsver- weigerung darstellt. 2. 2.1. Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, kann nach Art. 51 Abs. 1 ATSG in einem formlosen Verfahren entschieden werden. Dabei steht es der betroffenen Person zu, den Erlass einer Verfügung zu verlangen (Art. 51 Abs. 2 ATSG). 2.2. Erlässt der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung, steht dieser gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG dage- gen die Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht offen. Dieses Beschwerderecht dient der Durchsetzung des auf Verfassungsstufe als Teilgehalt von Art. 29 Abs. 1 BV anerkannten Verbots der formellen Rechtsverweigerung (UELI KIESER, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2024, N. 26 und N. 41 zu Art. 56 ATSG sowie BGE 133 V 188 E. 3.2 S. 190 mit Hinweisen). Das mit einer Rechtsverwei- gerungsbeschwerde verfolgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten (BGE 131 V 407 E. 1.1 S. 409 f. und 125 V 118 E. 2b S. 121; vgl. auch SVR 2009 UV Nr. 24 S. 87, 8C_453/2008 E. 3.3). Eine Rechts- verweigerung kann grundsätzlich jederzeit gerügt werden, solange das da- mit anbegehrte Verwaltungshandeln nicht erfolgt ist (Urteil des Bundesge- richts 8C_738/2016 vom 28. März 2017 E. 3.1.1 mit Hinweis unter anderem auf SVR 2005 UV Nr. 5 S. 13, U 217/02 E. 4). Materielle Rechte oder Pflichten sind nicht Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens (KIESER, a.a.O., N. 29 f. zu Art. 56 ATSG mit Verweis unter anderem auf SVR 2005 IV Nr. 26 S. 101, I 328/03 E. 4.2, und SVR 2001 KV Nr. 38, S. 109; vgl. -5- auch Urteil des Bundesgerichts 8C_556/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 1.2). 2.3. Rechtsverweigerung ist dann anzunehmen, wenn eine Behörde pflichtwid- rig völlig untätig bleibt, namentlich indem sie trotz entsprechender Pflicht eine ihr obliegende Amtshandlung nicht vornimmt (KIESER, a.a.O., N. 42 zu Art. 56 ATSG und BGE 133 V 188 E. 3.2 S. 190 mit Hinweisen). Vorauszu- setzen ist insbesondere, dass die betroffene Person den Erlass einer Ver- fügung verlangt hat (SVR 2009 UV Nr. 24 S. 87, 8C_453/2008 E. 3.3). 3. 3.1. Zusammengefasst ergibt sich aus den Akten folgender hier massgebender Sachverhalt: Das Bundesgericht verpflichtete die Beschwerdegegnerin mit Urteil 8C_427/2022 vom 28. Februar 2023 zur weiteren sachverhaltlichen Abklärung in Form einer verwaltungsexternen Begutachtung, bevor diese erneut über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers im Zusam- menhang mit dem Unfall vom 7. August 2018 zu entscheiden habe (Ver- nehmlassungsbeilage [VB] 499). In der Folge nahm die Beschwerdegeg- nerin das entsprechende Verfahren zur Einholung einer verwaltungsexter- nen Begutachtung umgehend an die Hand und konnte bereits am 13. Juni 2023 die Begutachtung – wie dem Beschwerdeführer entsprechend ange- kündigt (vgl. das Schreiben vom 15. Mai 2023 in VB 517) – in Auftrag ge- ben (VB 523). Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Juni 2023 geltend gemacht hatte, beim Kreisgericht St. Gallen mit Gesuch vom 15. Februar 2023 (vgl. VB 527, S. 11 ff.) im Hinblick auf einen allfälligen Haftpflichtprozess gegen die Arbeitgeberin eine vorsorgliche Beweisfüh- rung im Sinne von Art. 158 ZPO in der Form eines rheumatologischen Ge- richtsgutachtens beantragt zu haben, weshalb "mit der Begutachtung im UV-Verfahren zuzuwarten" beziehungsweise "das entsprechende Verfah- ren zu sistieren" sei (VB 527, S. 1 f.), hielt die Beschwerdegegnerin – nach weiterer Korrespondenz (vgl. VB 528 und VB 530, S. 1) und ergänzenden Abklärungen der Beschwerdegegnerin zum Stand des Verfahrens der vor- sorglichen Beweisführung (vgl. VB 533 ff.) – mit Zwischenverfügung vom 4. August 2023 in Ablehnung des Sistierungsantrags des Beschwerdefüh- rers an der vorgesehenen Begutachtung fest (VB 539). Das Versicherungs- gericht trat auf eine gegen diese Zwischenverfügung erhobene Be- schwerde des Beschwerdeführers vom 24. August 2023 (VB 560) mit Urteil VBE.2023.353 vom 28. November 2023 nicht ein (VB 569). In der Folge beantragte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit zwei Ein- gaben vom 9. und 12. April 2024 (VB 575 und VB 577) unter Hinweis auf das im Rahmen eines strafrechtlichen Verfahrens erstattete psychiatrische Gutachten von Dr. med. B._____, es sei auf die Einholung eines (weiteren) psychiatrischen Gutachtens zu verzichten. Die Beschwerdegegnerin hielt demgegenüber mit einer weiteren Zwischenverfügung vom 8. Mai 2024 -6- abermals an der vorgesehenen (polydisziplinären) Begutachtung inklusive psychiatrischer Untersuchung fest (VB 584). Auf die gegen diese Zwi- schenverfügung vom Beschwerdeführer am 3. Juni 2024 erhobene Be- schwerde trat das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2024.310 vom 2. September 2024 nicht ein (VB 611). Mit Urteil 8C_582/2024 vom 16. Ok- tober 2024 trat das Bundesgericht auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde nicht ein. Zwischenzeitlich hatte der Beschwerdeführer die Be- schwerdegegnerin mit Schreiben vom 12. April, 8. Mai und 3. Juni 2024 ge- stützt auf die Ergebnisse des im strafrechtlichen Verfahren erstatteten psy- chiatrischen Gutachtens um die Ausbezahlung von Taggeldern für die Zeit vom 1. April 2021 bis zum 27. Mai 2023 ersucht (VB 577, VB 583, VB 592) und ferner mit Schreiben 20. August 2024 den Erlass eines diesbezügli- chen beschwerdefähigen Entscheids verlangt (VB 607, S. 2). Die Be- schwerdegegnerin informierte den Beschwerdeführer am 21. August 2024, es könne nicht über dessen Taggeldanspruch entschieden werden, bevor nicht das polydisziplinäre Gutachten vorliege, weshalb sie auch keine Ver- fügung erlassen werde (VB 608). 3.2. Aus dem Urteil des Bundesgerichts 8C_427/2022 vom 28. Februar 2023 geht klar hervor, dass eine Beurteilung von (weiteren) Leistungsansprü- chen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Unfall vom 7. August 2018 ohne die vom Bundesgericht für notwendig erachtete wei- tere sachverhaltliche Abklärung durch die Beschwerdegegnerin in Form ei- ner polydisziplinären verwaltungsexternen Begutachtung nicht möglich ist. Es ist damit offenkundig nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegeg- nerin die (Wieder-)Aufnahme von Taggeldzahlungen gestützt auf lediglich monodisziplinäre psychiatrische Abklärungen aus einem Strafverfahren verweigert hat. Gleiches gilt, soweit sie darüber keine Verfügung erlassen hat, besteht doch dafür angesichts der eindeutigen bundesgerichtlichen Vorgaben hinsichtlich des weiteren Verfahrensablaufs augenfällig kein Raum. Eine Rechtsverweigerung liegt unzweifelhaft nicht vor. Bei diesem Ergebnis ist lediglich der Vollständigkeit halber zu ergänzen, dass darüber hinaus dem vom Beschwerdeführer zur Begründung des von ihm geltend gemachten Anspruchs angeführten psychiatrischen Gutachten von Dr. med. B._____ vom 14. Juli 2023 (Beschwerdebelage 5) gar keine gut- achterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu entnehmen ist, die Grund- lage eines Taggeldanspruchs bilden könnte. 3.3. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass aktuell kein Raum für einen ver- fügungsweisen Entscheid der Beschwerdegegnerin betreffend den (weite- ren) Anspruch des Beschwerdeführers auf Taggeldleistungen besteht, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht den Erlass einer entsprechen- den Verfügung ablehnte. Eine Rechtsverweigerung liegt nicht vor, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Auf die vom Beschwerdeführer beantragte -7- öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist nach dem Dargelegten zu verzichten, erweist sich die Beschwerde angesichts der klaren Vorgaben durch das Urteil des Bundesgerichts 8C_427/2022 vom 28. Februar 2023 doch als offensichtlich unbegründet (vgl. nachfolgend E. 4.3.; siehe zum Ganzen SVR 2024 IV Nr. 22 S. 75, 8C_717/2023 E. 3.2.1 mit Verweis auf BGE 136 I 279 E. 1 S. 280 f. sowie 122 V 47 E. 3b/cc f. S. 56 f. und SVR 2023 UV Nr. 18 S. 57, 8C_352/2022 E. 3.2.1). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm für das vorliegende Beschwer- deverfahren die unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich der unentgelt- lichen Rechtsverbeiständung mit Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (vgl. dazu hinten E. 5.1.). Insoweit ist auf das Gesuch um Be- willigung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels Rechtsschutzinteres- ses nicht einzutreten. Zu prüfen ist somit lediglich, ob dem Beschwerdefüh- rer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen ist. 4.2. Voraussetzungen für die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbei- stands im Beschwerdeverfahren sind gemäss Art. 61 lit. f ATSG die feh- lende Aussichtslosigkeit des Verfahrens, die Notwendigkeit der Vertretung und die finanzielle Bedürftigkeit (MIRIAM LENDFERS, in: Kieser/Kradol- fer/Lendfers [Hrsg.], a.a.O., N. 159 ff. zu Art. 61). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 201). Was ins- besondere die Voraussetzung der Aussichtslosigkeit betrifft, so hat das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung festgehalten, Prozessbegeh- ren seien als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten be- trächtlich geringer seien als die Verlustgefahr und deshalb kaum als ernst- haft bezeichnet werden könnten. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aus- sichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei ver- nünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (vgl. BGE 140 V 521 E. 9.1 S. 536 und Urteile des Bundesgerichts 8C_707/2017 vom 2. März 2018 E. 3.1 sowie 8C_512/2017 vom 12. Okto- ber 2017 E. 3.2). 4.3. Angesichts der dargelegten klaren Sach- und Rechtslage muss die vorlie- gende Beschwerde als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Sämtliche der vorerwähnten massgebenden Umstände waren dem Be- schwerdeführer spätestens mit Urteil des Bundesgerichts 8C_427/2022 -8- vom 28. Februar 2023 hinreichend bekannt oder hätten ihm zumindest be- kannt sein müssen, zumal er darauf auch bereits mit Urteil des Versiche- rungsgerichts VBE.2023.353 vom 28. November 2023 hingewiesen wurde. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Beschwerdeverfahren ist daher bereits zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. Auf Weiterungen zu den Voraussetzungen der Notwendigkeit und Bedürftigkeit ist demnach zu verzichten. 5. 5.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 5.2. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht beschliesst: Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen, soweit darauf eingetreten wird. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -9- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 24. Februar 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Berner