7.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz seiner richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Das lediglich teilweise Obsiegen des Beschwerdeführers stellt gemäss vorangehenden Ausführungen kein bloss geringfügiges Obsiegen und damit keinen Grund für eine Reduktion der Parteientschädigung dar. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 2. Juli 2024 dahingehend abgeändert, dass die ganze Rente des Beschwerdeführers per 1. September 2024 auf eine halbe Rente herabgesetzt wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.