7.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Der Beschwerdeführer obsiegt teilweise, indem dessen ganze Rente nicht per Ende Februar 2019 aufgehoben, sondern per 1. September 2024 auf eine halbe Rente herabzusetzen ist. Da ihm damit über fünfeinhalb Jahre länger eine ganze Rente und anschliessend weiterhin eine halbe Rente auszurichten ist, handelt es sich nicht mehr bloss um ein geringfügiges Obsiegen. Die Verfahrenskosten sind deshalb der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.