88bis Abs. 2 lit. a IVV per 1. September 2024 auf eine halbe Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG; E. 2 hiervor) herabzusetzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_226/2017 vom 7. August 2017 E. 5.2.2; 8C_451/2010 vom 11. November 2010 E. 4.2.3). - 19 - 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. Juli 2024 dahingehend abzuändern ist, dass die Rente des Beschwerdeführers per 1. September 2024 auf eine halbe Rente herabzusetzen ist.