6.5. Bei Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 89'180.00 und des Invalideneinkommens von Fr. 43'439.20 resultiert spätestens ab Januar 2021 ein Invaliditätsgrad von 51 % ([Fr. 89'180.00 - Fr. 43'439.20] / Fr. 89'180.00 x 100 = 51.29; gerundet gemäss BGE 130 V 121 = 51 %). Da sich aufgrund der aktenkundigen medizinischen Berichte nicht beurteilen lässt, ob die medizinisch-theoretisch 70%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bereits im Zeitpunkt der am 11. Januar 2019 per Ende Februar 2019 verfügten Rentenaufhebung (VB 234) bestanden hatte, ist die Rente des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit.