Im Übrigen sind weder den Akten weitere einen Abzug vom Tabellenlohn begründende Aspekte zu entnehmen, noch werden solche geltend gemacht. In einer Gesamtbetrachtung erscheint vorliegend höchstens ein Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 5 % als gerechtfertigt (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2022 vom 19. Oktober 2022 E. 5.2.2.2).