oder -rückhalteposition, Arbeiten über der Schulterhorizontalen sowie Arbeiten mit erhöhten Konzentrationsanforderungen oder mit Eigen- oder Fremdgefährdung; VB 287.4 S. 7; 287.6 S. 8; 287.7 S. 10) begründen keinen Abzug vom Tabellenlohn, da dem Beschwerdeführer angesichts dieses Belastungsprofils ein genügend breites Spektrum an körperlich leichten Hilfsarbeitertätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zur Verfügung steht, in denen sich die qualitativen Einschränkungen nicht zusätzlich - 18 -