Aktenausweislich ist vorliegend mangels anderweitiger Angaben anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall weiterhin bei seinem letzten Arbeitgeber tätig gewesen wäre (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59). Gestützt auf die Auskunft der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers vom 14. April 2025 ergibt sich für das Jahr 2021 ein Valideneinkommen von Fr. 89'180.00.