Sind Angaben des ehemaligen Arbeitgebers über den hypothetischen Lohn zum Zeitpunkt des Rentenbeginns vorhanden und ist anzunehmen, die versicherte Person sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin bei diesem Arbeitgeber tätig gewesen, wäre sie nicht invalid geworden, ist diesen Angaben gegenüber der Aufindexierung früherer Löhne in der Regel der Vorzug zu geben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_61/2012 vom 25. April 2012 E. 2.4; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_134/2021 vom 8. September 2021 E. 5.2 f.; 9C_802/2016 vom 30. März 2017 E. 3.3; ).