6.2. Bei der Berechnung des Invaliditätsgrades ist auf den Zeitpunkt eines allfälligen Rentenbeginns bzw. im Revisionsverfahren auf einen allfälligen Revisionszeitpunkt abzustellen. Vorliegend fällt der mögliche Revisionszeitpunkt auf Januar 2021, da (spätestens) ab dem Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung vom 4. Januar 2021 eine über die aus somatischer Sicht bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit und 30%ige Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit hinausgehende Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht mehr überwiegend wahrscheinlich nachzuweisen ist (vgl. E. 5.5. hiervor).