6. 6.1. Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens nahm die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 2. Juli 2024, wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt (vgl. - 16 - Beschwerde S. 15), fälschlicherweise keinen Einkommensvergleich vor (VB 350).