ATSG (vgl. E. 3.2. hiervor) zulasten der Beschwerdegegnerin gehen (vgl. Urteil des Bundesgerichtsurteil 8C_643/2018 vom 4. Juli 2019 E. 6.2.5). Da hier jedoch eine Überprüfung der Rente gestützt auf die Schlussbestimmungen zulässig ist (vgl. E. 4.5. hiervor), erübrigt sich der Nachweis einer anspruchserheblichen Änderung des Sachverhalts.