Eine darüberhinausgehende Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ist gestützt auf das ABI-Gutachten vom 15. März 2021 ab dem Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung vom 4. Januar 2021 nicht mehr überwiegend wahrscheinlich nachzuweisen. In Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde S. 11) würden im Revisionskontext die Folgen der Beweislosigkeit über einen nicht überwiegend wahrscheinlich nachgewiesenen Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. E. 3.2. hiervor) zulasten der Beschwerdegegnerin gehen (vgl. Urteil des Bundesgerichtsurteil 8C_643/2018 vom 4. Juli 2019 E. 6.2.5).