Trotz umfassender psychiatrischer Begutachtung konnte das Ausmass der allfälligen psychisch bedingten gesundheitlichen Einschränkungen nicht mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, was zur Beweislosigkeit führt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429 f.). Auf weitere Abklärungen ist in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten, da von diesen keine weiteren anspruchsrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 mit Hinweisen).