Der psychiatrische ABI-Gutachter kam in Kenntnis der Vorakten, nach Auseinandersetzung mit den bereits ergangenen medizinischen Einschätzungen, in Würdigung der Ergebnisse der klinischen Untersuchungen sowie unter eingehender Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden (vgl. E. 5.3. hiervor) schlüssig begründet zum Ergebnis, dass aufgrund der Aggravationsthematik und der Inkonsistenzen ein erhebliches psychiatrisches Krankheitsgeschehen bzw. die Auswirkung eines solchen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht mehr mit ausreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden könne (vgl. VB 287.5 S. 8). Dies