fest, das polydisziplinäre ABI-Gutachten sei in seinen anamnestischen und klinischen Teilen sehr ausführlich und vollständig und weiche im klinischen Bild wenig von den Vorgutachten ab. Wie der Beschwerdeführer korrekterweise ausführt (vgl. Beschwerde S. 14 f.), hielt Dr. med. J._____ weiter fest, das Gutachten entwerte sich durch die fehlende Pensums- und Leistungsbeurteilung in der wichtigsten, der psychiatrischen Disziplin. Deshalb werde die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit, die vom ABI-Gutachter nicht erhältlich gewesen sei, mit dem psychiatrischen Konsilium extrapoliert werden (VB 297 S. 6).