Offenbar habe die Kraft an den Händen fünf Wochen vor der gutachterlichen Untersuchung eigentlich zuverlässig untersucht werden können, wohingegen dies aktuell nicht mehr möglich gewesen sei. Diese Problematik sei nicht neu, schon die Neurologie des I._____ habe im Jahr 2000 eine Aggravation festgehalten und der neurologische Gutachter im BEGAZ-Gutachten 2015. Er gehe des Weiteren nicht davon aus, dass Konsistenz und Plausibilität im Alltag gegeben seien. Hier zu verweisen sei darauf, dass der Beschwerdeführer offenbar noch Auto fahre, was mit dem anlässlich der Untersuchungssituation demonstrierten Bewegungsumfang der HWS überhaupt nicht kompatibel sei (VB 287.7 S. 9).