Als eine Inkonsistenz sei zu benennen, dass der Beschwerdeführer Auto fahre und sich bei dieser Tätigkeit nicht in einer Weise, die sich in der Untersuchung oder im Alltag präsentiere, eingeschränkt fühle (VB 287.5 S. 7). Aufgrund einer Reihe von Inkonsistenzen mit aus psychiatrischer Sicht nicht nachvollziehbaren Einschränkungen könne keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erfolgen (VB 287.5 S. 8).