Es hätten sich ausserdem erhebliche selbstlimitierende Tendenzen gefunden und weiterhin eine Verdeutlichung der Beschwerden. Gesamthaft habe der Beschwerdeführer ihm in sämtlichen Lebensbereichen erheblich einschränkende Beschwerden präsentiert, welche jedoch aus psychiatrischer Sicht nicht vollumfänglich erklärbar seien. Bezüglich der geschilderten Alltagsgestaltung bilde diese das in der Untersuchung gezeigte psychische Zustandsbild teilweise ab. Als eine Inkonsistenz sei zu benennen, dass der Beschwerdeführer Auto fahre und sich bei dieser Tätigkeit nicht in einer Weise, die sich in der Untersuchung oder im Alltag präsentiere, eingeschränkt fühle (VB 287.5 S. 7).