Der psychiatrische ABI-Gutachter hielt diesbezüglich fest, es hätten sich in der Untersuchungssituation erhebliche, in der Persönlichkeitsveränderung inkludierte, jedoch nicht alleinig hiermit zu erklärende Aggravationstendenzen gefunden. So habe der Beschwerdeführer kaum die Namen seiner Kinder benennen können, was allenfalls mit einer schweren Demenzerkrankung erklärbar wäre. Es hätten sich ausserdem erhebliche selbstlimitierende Tendenzen gefunden und weiterhin eine Verdeutlichung der Beschwerden.