5.4.2.3. Das Vorliegen von Aggravation führt rechtsprechungsgemäss nicht automatisch zur Verneinung jeglicher versicherten Gesundheitsschädigung, sondern nur insoweit, als die Leistungseinschränkung auf der Aggravation beruht (BGE 141 V 281 E. 2.2.1 mit Hinweis) oder als Folge der Aggravation ein Gesundheitsschaden nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit - 13 -