seien. Da er damit jedoch lediglich die Differenzialdiagnose, wonach eine hochgradige funktionelle Überlagerung des gesamten Schmerzgeschehens vorliegen dürfte, als unterstützt erachtete (VB 287.6 S. 9), erübrigt sich eine genaue Ermittlung, ob die Aussage des Gutachters oder des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 13) hinsichtlich dessen Bewegungsabläufe beim Verlassen des Gebäudes zutrifft. Denn es ist nicht ersichtlich, inwiefern dies die gutachterliche Beurteilung entscheidend beeinflusst hätte.