schloss – fest, es könne mit einiger Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass eine Observation des Beschwerdeführers erstaunliche – oder eben nicht erstaunliche – Resultate erbringen würde (VB 287.7 S. 9). Zwar sind solche Aussagen unnötig, der neurologische Gutachter nahm des Weiteren aber eine sachliche medizinische Würdigung des Sachverhalts vor. Entscheidend ist zudem insbesondere, dass dem ABI-Gutachten keine Anzeichen für eine Voreingenommenheit des neurologischen Gutachters oder der weiteren Gutachter entnommen werden können. Die fragliche Aussage vermag daher den Beweiswert des Gutachtens nicht zu schmälern.