Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann nicht von einer Voreingenommenheit oder Befangenheit der ABI-Gutachter ausgegangen werden, einzig weil diese festgehalten haben, dass es denkbar sei, dass durch eine Alltagsbeobachtung eine weitere Entscheidungshilfe gegeben wäre, um eine konkrete Einschätzung der Situation und der Arbeitsfähigkeit abgeben zu können (VB 287.2 S. 9). Der neurologische Gutachter hielt diesbezüglich – vor dem Hintergrund, dass Konsistenz und Plausibilität in der Untersuchung nach seiner Einschätzung überhaupt nicht gegeben waren und er daraus auf eine nicht authentischen Beschwerdepräsentation