Die gutachterliche Schlagseite zeige sich auch an der Verwendung maliziös anmutender Wendungen. Zudem könne der Schilderung des rheumatologischen Gutachters, wie der Beschwerdeführer das Haus nach der zweiten Untersuchung verlassen habe, nicht gefolgt werden (vgl. Beschwerde S. 11 ff.). - 11 -