5.4. 5.4.1. 5.4.1.1. Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, bereits aus formellen Gründen sei das ABI-Gutachten nicht verwertbar, da es von Befangenheitsmängeln betroffen sei. Die Empfehlung der Gutachter, der Sache mittels Überwachung auf den Grund zu gehen, liege ausserhalb des medizinischen Zuständigkeitsbereichs der Gutachter und wäre innerhalb der Verwaltung abzugeben. Zudem deute die Empfehlung darauf hin, dass die Gutachter die Sache medizinisch nicht hinreichend hätten abklären können. Die gutachterliche Schlagseite zeige sich auch an der Verwendung maliziös anmutender Wendungen.