In der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter sei seit vielen Jahren somatisch begründet von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen (VB 287.2 S. 9). Zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit und zum Verlauf der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sei keine definitive Aussage möglich (VB 287.2 S. 10).