Aus interdisziplinärer Sicht präsentiere sich der Beschwerdeführer dergestalt, dass man sich kaum eine verwertbare Arbeitsfähigkeit bei ihm vorstellen könne. Bei der Reduktion der Bewertung auf objektivierbare Befunde und effektiv mögliche Leistungen des Beschwerdeführers ergebe sich eine Beurteilung, die nicht zum präsentierten Erscheinungsbild passe. Die Diskrepanzen seien derart, dass keine valide Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgegeben werden könne. In der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter sei seit vielen Jahren somatisch begründet von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen (VB 287.2 S. 9).