Die Gutachter hielten interdisziplinär fest, im Vordergrund der Gesamtevaluation der in der freien Wirtschaft verwertbaren Arbeits- und Leistungsfähigkeit stehe die psychiatrische Beurteilung. Bei erheblichen Inkonsistenzen und Widersprüchen könne aus psychiatrischer Sicht keine valide Aussage zur Arbeitsfähigkeit abgegeben werden. Aus interdisziplinärer Sicht präsentiere sich der Beschwerdeführer dergestalt, dass man sich kaum eine verwertbare Arbeitsfähigkeit bei ihm vorstellen könne.