5. 5.1. In der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 2. Juli 2024 (VB 350) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht insbesondere auf das internistisch-psychiatrisch-rheumatologisch-neurologische -9- ABI-Gutachten vom 15. März 2021. Darin wurden die nachfolgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (VB 287.2 S. 7 f.):