Dafür dass die Rentenzusprache bereits auf der Grundlage der massgebenden Überwindbarkeitsrechtsprechung erfolgt wäre (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3 S. 13 f.), bestehen entgegen dem Beschwerdeführer (vgl. Eingabe vom 18. August 2025 S. 10 f.) keine (auch nur impliziten) Hinweise. Damit ist eine Überprüfung der Rente gestützt auf die Schlussbestimmungen zulässig (vgl. E. 3.3.1. hiervor).