Die depressive Symptomatik ist damit überwiegend wahrscheinlich lediglich als Begleiterscheinung des psychogenen Schmerzgeschehens und nicht als eigenständiger psychischer Gesundheitsschaden zu qualifizieren. Haben die "erklärbaren" Beschwerden das unklare Beschwerdebild, wie vorliegend, damit bloss verstärkt, bleibt eine Überprüfung unter dem Titel der Schlussbestimmungen möglich (Urteile des Bundesgerichts 8C_174/2017 vom 5. Februar 2018 E. 2.4; 9C_653/2014 vom 6. März 2015 E. 3.2).