hielt der Konsiliarpsychiater der Suva in seiner Aktenbeurteilung vom 22. Februar 2007 fest, der Beschwerdeführer leide aufgrund der Akten sicherlich unter einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) und einem Schmerzmittelabhängigkeitssyndrom (ICD-10: F11.2). Des Weiteren hielt er lediglich fest, dass zusätzlich eine mittelschwere bis schwere depressive Symptomatik vorliege und Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung vom Beschwerdeführer beschrieben würden (VB 34 S. 4).