schwer ausgeprägt (ICD-10: F33.2)" und ein "Schmerzmittelabhängigkeitssyndrom (ICD-10: F11.2)" diagnostiziert. Gleichzeitig wurde jedoch ausgeführt, bei den geklagten Beschwerden handle es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um Folgen der HWS-Distorsion und nicht um eine zusätzliche selbstständige Gesundheitsstörung und die Diagnosen hätten sich aus dem Unfallereignis von 1998 ergeben (vgl. E. 4.4. hiervor). Zudem -8-