4.5. Aufgrund der Akten ergibt sich, dass die ursprüngliche Rente vor allem aufgrund der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) gewährt wurde. So wurden zwar im Gutachten der E._____ AG vom 29. Mai 2006 auch noch eine "Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1); subsyndromale Ausprägung", eine "Recid. depressive Episode, ggw. schwer ausgeprägt (ICD-10: F33.2)" und ein "Schmerzmittelabhängigkeitssyndrom (ICD-10: F11.2)" diagnostiziert.