Dem Beschwerdeführer seien aus psychiatrischer Sicht keine Tätigkeiten und Verrichtungen auf dem freien Arbeitsmarkt mehr zumutbar (VB 32 S. 36). Die somatoforme Schmerzstörung, die aktuell schwer ausgeprägte depressive Symptomatik und das posttraumatische Belastungssyndrom seien nicht gering zu beurteilende, sondern führende Diagnosen, die sich aus dem Unfallereignis von 1998 ergeben hätten (VB 32 S. 31). Zahlreiche somatische Abklärungen hätten bis anhin kein organisches Korrelat für die geklagten Beschwerden aufgewiesen (VB 32 S. 29).