__ AG vom 29. Mai 2006 (VB 32), aus, der Beschwerdeführer leide aufgrund der Akten sicherlich unter einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) und einem Schmerzmittelabhängigkeitssyndrom (ICD-10: F11.2). Aus den Akten könne zudem sicher geschlossen werden, dass zusätzlich eine mittelschwere bis schwere depressive Symptomatik vorliege und Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung vom Beschwerdeführer beschrieben würden. Es bestehe weiterhin keine Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt (VB 34 S. 4).