Aus seinen Ausführungen und den angeführten Bundesgerichtsentscheiden, welche sich überdies allesamt auf Sachverhalte beziehen, bei denen Rückweisungsentscheide des Bundesgerichts vorlagen, kann der Beschwerdeführer damit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie bereits ausgeführt, kann eine Beschwerdeinstanz eine revisions- oder wiedererwägungsweise verfügte Rentenherabsetzung resp. -aufhebung denn auch durchaus erstmals gestützt auf lit. a Abs. 1 SchlB IVG schützen, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. E. 4.2. hiervor).