sicht zurückgewiesen hat und keine Feststellungen zum Vorliegen oder aber dem Nichtvorhandensein eines Rückkommenstitels getroffen hat, ist nicht ersichtlich, dass und gegebenenfalls inwiefern der Rückweisungsentscheid dem entgegenstehen soll, die angefochtene Verfügung in Anwendung der Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket, mit substituierter Begründung zu schützen. Aus seinen Ausführungen und den angeführten Bundesgerichtsentscheiden, welche sich überdies allesamt auf Sachverhalte beziehen, bei denen Rückweisungsentscheide des Bundesgerichts vorlagen, kann der Beschwerdeführer damit nichts zu seinen Gunsten ableiten.