4.3. Soweit der Beschwerdeführer sodann vorbringt, die erwogene substituierte Begründung könne nicht mehr aufgegriffen werden, da die Angelegenheit bereits einmal Gegenstand einer gerichtlichen Beurteilung gebildet habe (vgl. Eingabe vom 18. August 2025 S. 3 ff.), ist darauf hinzuweisen, dass Rückweisungsentscheide eines kantonalen Gerichts als Zwischenentscheide keine materielle Rechtskraft geniessen, sie die erlassende Behörde aber grundsätzlich trotzdem binden (vgl. BGE 128 III 194 f. E.4a). Da das Versicherungsgericht die Sache mit Urteil VBE.2019.121 vom 6. Dezember 2019 (VB 247) jedoch zur weiteren Abklärung in medizinischer Hin-