nicht von Belang, unter welchem Titel sie später die Rente anzupassen resp. aufzuheben gedenkt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_125/2019 vom 13. August 2019 E. 2.2.3; 9C_602/2017 vom 27. Dezember 2017 E. 3.2.2). Nach gefestigter Rechtsprechung kann denn auch eine Beschwerdeinstanz eine revisions- oder wiedererwägungsweise verfügte Rentenherabsetzung resp. -aufhebung erstmals gestützt auf lit. a Abs. 1 SchlB IVG schützen, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2017 vom 27. Dezember 2017 E. 3.2.2).