noch nicht mehr als seit 15 Jahren eine Invalidenrente. Dabei ist unbeachtlich, dass die Angelegenheit von der Beschwerdegegnerin einzig unter dem Aspekt der ordentlichen Revision beurteilt worden ist (vgl. Eingabe vom 18. August 2025 S. 4, 8 ff.). Denn anders als der Beschwerdeführer anzunehmen scheint, ist für den Zeitpunkt, zu dem die Beschwerdegegnerin die Überprüfung des Rentenanspruchs eingeleitet hat, -6-