4.2. Die Überprüfung des Rentenanspruchs wurde mit Schreiben vom 30. April 2012 (VB 61; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_576/2014 vom 20. November 2014 E. 4.3.2) und damit innerhalb von drei Jahren seit dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung per 1. Januar 2012 eingeleitet. Der im September 1966 geborene Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen des IVG vom 1. Januar 2012 45 Jahre alt und bezog im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wurde (2012; VB 61), bei einem Rentenanspruch ab dem 1. Januar 1999 (VB 42; BGE 139 V 442 E. 3 und 4 S. 444 ff.) noch nicht mehr als seit 15 Jahren eine Invalidenrente.