4. 4.1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, auch der derzeitige Aktenstand mit dem ABI-Gutachten vom 15. März 2021 (vgl. E. 5.1. hiernach) könne keine den einschlägigen Beweisanforderungen genügende Verbesserung seines Gesundheitszustands nachweisen (vgl. Beschwerde S. 9 ff.). Ob, wie von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 2. Juli 2024 angenommen (VB 350 S. 1 f.), ein Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG gegeben wäre, kann indes mit nachfolgender Begründung letztlich offenbleiben.