dass die Erwerbsfähigkeit aus objektiver Sicht nicht im bisher attestierten Ausmass beeinträchtigt ist (vgl. Art. 7 ATSG). Die Überprüfung hatte sodann innerhalb von drei Jahren seit dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung (1. Januar 2012) zu erfolgen. Keine Anwendung fand die Revision nach den Schlussbestimmungen gemäss Abs. 4 auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung das 55. Altersjahr zurückgelegt hatten oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wurde, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung bezogen.