3.3. 3.3.1. Am 1. Januar 2012 traten die Änderungen des IVG vom 18. März 2011 in Kraft (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket). Gemäss lit. a der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 (nachfolgend Schlussbestimmungen, SchlB IVG) war eine Rentenrevision unabhängig davon, ob die Voraussetzungen nach Art. 17 ATSG erfüllt waren, möglich, wenn die ursprüngliche Rentenzusprache aufgrund eines pathogenetischätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage erfolgte und die neuen Abklärungen ergeben haben, -5-