2.5. Mit Beschluss vom 21. Mai 2025 wurden die Parteien und die Beigeladene darauf hingewiesen, dass das Versicherungsgericht zum Schluss gelangen könnte, dass die angefochtene Verfügung in Anwendung der Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket, mit substituierter Begründung zu schützen sei. Hierzu wurde den Parteien eine zehntägige Frist zur Stellungnahme angesetzt. Nach gewährter Fristerstreckung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. August 2025 eine Stellungnahme ein. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: