2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 24. Oktober 2024 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers im Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Diese liess sich in der Folge nicht vernehmen. 2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 26. März 2025 wurde die ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers aufgefordert, schriftlich mitzuteilen, welchen Bruttolohn dieser ohne Gesundheitsschaden in den Jahren 2019 bis 2021 bei ihr erzielt hätte. Dieser Aufforderung kam die ehemalige Arbeitgeberin mit Eingabe vom 28. März bzw. vom 14. April 2025 nach.